Akupunktur - Krankenkassen
Die für die Festlegung von Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, eine entscheidende Änderung im Bereich Akupunktur beschlossen. Alle Kassenpatienten haben demnach einen durch das GBA festgelegten Anspruch auf eine Akupunkturtherapie, als Ergänzung zu einer umfangreichen Schmerztherapie. Allerdings vorerst nur, wenn eine Diagnose über einer chronischen Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) und Schmerzen bei Kniegelenksarthrose erstellt wurde. Liegt eine solche Diagnose vor, so können zehn, in Ausnahmefällen sogar bis zu fünfzehn Akupunktursitzungen pro Jahr als Regelleistung ihrer Krankenkasse beantragt werden.
Wird eine Akupunktur in Erwägung gezogen, sollte der behandelnde Arzt zu Rate gezogen werden. Er wird hier den Patienten beratend zur Seite stehen und an kompetente Ansprechpartner verweisen, wenn er selbst nicht über die Zusatzqualifikation verfügt.
Vor beginn einer Akupunkturtherapie, sollte sich der Patient vorab bei seiner Krankenkasse informieren, ob die Behandlung in vollem Umfang übernommen wird, oder nur einer Bezuschussung zustimmt. Nicht für alle angebotenen Akupunkturbehandlungen übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Beispielsweise für eine Tabakentwöhnung durch eine Akupunkturbehandlung, werden keine Kosten von den Krankenkassen übernommen. Da es von Krankenkasse zu Krankenkasse, mit den Kostenübernahmen sehr unterschiedlich gehandhabt wird, sollte bei jeder Überlegung eine Akupunktur bei einer Erkrankung mit einzubeziehen, schon im Vorfeld mir der Krankenkassen die Kostenfrage abgeklärt werden.
Relevante Suchbgeriffe zu dieser Seite:
Akupunktur, Konzept der Akupunktur, Einsatzgebiete Akupunktur, Durchführung der Akupunktur, Akupunktur Krankenkassen, Akupunktur Nebenwirkungen
Akupunktur - Wie funktionierts, was muß man beachten?